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Grenzabstände für Obstbäume
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Grenzabstände für Obstbäume. Mit dem Pflanzen von Bäumen und ggf. der Errichtung eines Kulturschutzzaunes sind auch die Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes zu beachten. In Rheinland-Pfalz gilt das Landesnachbarrechtsgesetz vom 15. Juli 1970, zuletzt geändert am 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209). Regelungen zu Grenzabständen für Obstbäume (entspr. Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz) § 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 46, folgende Abstände einzuhalten: 2. mit Obstbäumen, und zwar a) Walnusssämlingen 4,0 m b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnussbäumen 2,0 m In diese Gruppe gehören außerdem Apfelbäume, die auf Sämling oder M 11 veredelt sind, und Birnen, die auf Sämling veredelt sind. c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume 1,5 m In diese Gruppe gehören: Apfelbäume, die z.B. auf M 4, M 9, M 26, M27 veredelt sind, und Birnen, die auf Quitte veredelt sind. Zu den Steinobstbäumen dieser Gruppe gehören Sauerkirschen, Pflaumen, Zwetschen, Mirabellen, Pfirsiche, Aprikosen, Renekloden. § 46 Ausnahmen (1) Die doppelten Abstände nach § 44, im Fall des § 44 Nr. 2 a) jedoch der 1 ½ fache Abstand, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau dienen oder landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind. (2) die §§ 44 und 45 gelten nicht für 1. Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen 2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, 3. Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen 4. Anpflanzungen gegenüber Grundstücken außerhalb des geschlossenen Baugebietes, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen. § 47 Berechnung des Abstandes Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt. § 51 Ausschluss des Beseitigungsanspruches (1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 44 bis 50 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges. (2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50. Literatur: Einen umfassenden Überblick über das rheinland-pfälzische Nachbarrecht gibt die Broschüre „Nachbarrecht: Grenzen, Rechte, Paragraphen“ des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz. Nachbarrecht Autor: Martin Balmer, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz
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